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Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen zur Mund-Nasen-Bedeckung

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War­um gibt es in Nie­der­sach­sen eine „Mas­ken­pflicht“?
Es gibt kei­ne Mas­ken­pflicht im enge­ren Sinn, wohl aber die Pflicht, in bestimm­ten Situa­tio­nen eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Die wenigs­ten Men­schen haben Freu­de bei dem Gedan­ken, einen Teil des eige­nen Gesichts ver­de­cken zu müs­sen. Es gibt aller­dings Situa­tio­nen, in denen – gera­de unter den Bedin­gun­gen zuneh­men­der Locke­run­gen – wie­der mehr Men­schen zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand nicht immer ein­ge­hal­ten wer­den kann. Dies gilt ins­be­son­de­re in Bus­sen, Bah­nen und Zügen, aber auch im Einzelhandel.

Mund und Nase in sol­chen Situa­tio­nen mit ein­fa­chen Mit­teln abzu­de­cken, schützt Drit­te vor unse­ren Viren und ist des­we­gen sinn­voll. Ent­schei­dend sind und blei­ben den­noch: Abstand hal­ten und eine strik­te per­sön­li­che Hygiene!

» Lesen Sie dazu die State­ments von Minis­ter­prä­si­dent Ste­phan Weil, Wirt­schafts­mi­nis­ter Bernd Alt­hus­mann und Gesund­heits­mi­nis­te­rin Caro­la Rei­mann.

Wel­che Art von Mund-Nasen-Bede­ckung ist vorgeschrieben?
Vor­ge­schrie­ben ist nach der Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus eine Mund-Nasen-Bede­ckung, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeig­net ist, ins­be­son­de­re als tex­ti­le Bar­rie­re eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern. Es muss also kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den, zuläs­sig sind auch Schals, Tücher, Schlauch­schals oder ähn­li­ches. Geeig­net sind auch soge­nann­te All­tags­mas­ken oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken, also selbst her­ge­stell­te oder gekauf­te Mas­ken aus Baum­wol­le oder ande­rem gut abde­cken­den Mate­ri­al. Bit­te tra­gen Sie kei­ne Mas­ke mit Ven­til, denn Mas­ken mit Ven­til schüt­zen nur die Trägerin/den Trä­ger – sol­che FFP2-/FF­P3-Mas­ken mit Ven­til wer­den im Kran­ken­haus­all­tag benötigt.

Bei wel­chem Per­so­nen­kreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung aus gesund­heit­li­chen Grün­den abge­se­hen werden?
Men­schen, bei denen es auf­grund einer Behin­de­rung durch eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen in der Kom­mu­ni­ka­ti­on oder der Sin­nen­wahr­neh­mung kommt (z.B. bei Men­schen, die auf Gebär­den­spra­che ange­wie­sen sind, blin­de Men­schen oder Men­schen mit Spra­che­be­hin­de­run­gen oder schwe­rer geis­ti­ger Beein­träch­ti­gung etc.), müs­sen auch beim Ein­kau­fen oder im ÖPNV kei­ne sol­che Bede­ckung tragen.
Der Nach­weis kann bei­spiels­wei­se über den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis, bei­spiel­haft hier mit den Merk­zei­chen GL (Gehör­los), BL (Blind­heit) oder TBL (Taub­blind­heit) ange­tre­ten werden.

Auch wem es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar ist, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (z.B. bei all­er­gi­schen Reak­tio­nen auf eine Mas­ke, bei ent­spre­chen­der psy­chi­scher Beein­träch­ti­gung oder ande­ren Krank­heits­bil­dern, wie etwa einem ver­rin­ger­ten Lun­gen­vo­lu­men, bei schwe­rem Asth­ma, Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen etc. = nicht abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung), ist von der Pflicht aus­ge­nom­men. Ein ärzt­li­ches Attest ist hilf­reich, aber nicht zwin­gend vor­ge­ge­ben. Es genügt die Glaub­haft­ma­chung, um hier­von Betrof­fe­ne nicht in die Arzt­pra­xen zu zwingen.

Es wird die­sen Per­so­nen jedoch gera­ten, sich mög­lichst nicht an Orten auf­zu­hal­ten, wo vie­le Men­schen auf enge­rem Raum bzw. in geschlos­se­nen Räu­men zusam­men­kom­men. Grund­sätz­lich dür­fen die­se Per­so­nen aber selbst­ver­ständ­lich ohne Mund-Nasen-Bede­ckung ein­kau­fen gehen oder mit Bus und Bahn fahren.

Ist eine Beschei­ni­gung erforderlich?
Es gibt kei­ne Pflicht, eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung mit­zu­füh­ren, hilf­reich wäre dies jedoch durch­aus. Ver­kaufs­stel­len des Ein­zel­han­dels und der öffent­li­che Per­so­nen­ver­kehr kön­nen im Rah­men ihres Haus­rechts ver­lan­gen, dass Kun­den ohne Mund-Nasen-Bede­ckung, die kein Attest haben, wie­der gehen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Kun­din­nen und Kun­den nicht auf ande­re Wei­se die gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen glaub­haft machen kön­nen, die sie dar­an hin­dern, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. In Betracht kommt bei­spiels­wei­se das Vor­zei­gen eines Asthmasprays.

Als zusätz­li­cher Schutz sind Visie­re eine gute Lösung. Gera­de für Men­schen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne tex­ti­le Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen können.

Wer stellt ggf. die Beschei­ni­gung aus?
Attes­te sind im Bedarfs­fall durch die behan­deln­den Ärz­tin­nen und Ärz­te aus­zu­stel­len. Die Ärz­tin­nen und Ärz­te ent­schei­den hier­bei rein nach medi­zi­ni­schen Aspek­ten. Es wird ange­regt, auf einen Besuch in der Pra­xis mög­lichst zu ver­zich­ten. Einer tele­fo­ni­schen oder schrift­li­chen Bit­te auf Aus­stel­lung eines Attes­tes kann viel­leicht ins­be­son­de­re bei wegen der Atem­wegs­er­kran­kun­gen bereits seit län­ge­rem in Behand­lung befind­li­chen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ent­spro­chen wer­den. Auch die Ent­schei­dung über das Pro­ce­de­re fällt aller­dings der zustän­di­ge Arzt, die zustän­di­ge Ärztin.

Wem gegen­über ist die Beschei­ni­gung vorzuzeigen?
Soweit Ihnen auf­grund der feh­len­den Mund-Nasen-Bede­ckung der Zutritt zum Ein­zel­han­del oder zum ÖPNV ver­wehrt wird, legen Sie das Attest bit­te gegen­über den Ver­ant­wort­li­chen der Ver­kaufs­stel­le oder dem Per­so­nal der Ver­kehrs­be­trie­be vor. Soll­te es im Nach­hin­ein zu einem Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­rens kom­men, muss ein ärzt­li­ches Attests der jewei­li­gen Behör­de vor­ge­legt werden.

Wo genau soll die­se Pflicht gel­ten und ab wann?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ist zum einen für alle Per­so­nen ver­pflich­tend, die als Fahr­gast ein Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs und die hier­zu gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen nut­zen. Die­se Ver­pflich­tung gilt also bei der Nut­zung von Bus­sen, Bah­nen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beför­de­rung von Pas­sa­gie­ren durch ein­ge­setz­te Klein­bus­se (Moia etc.).

Glei­ches gilt für Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Ver­kaufs­stel­len, also ins­be­son­de­re im Ein­zel­han­del, sei es im Super­markt, im Bau­markt, einer Dro­ge­rie oder in einem Beklei­dungs­ge­schäft. Die­se Rege­lung gilt ab Mon­tag, den 27.04.2020.

Was gilt beim Besuch eines Wochen­mark­tes im Freien?
Auch auf dem Wochen­markt muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen werden.

Was gilt beim Betre­ten einer Bank?
In einer Bank und auch beim Nut­zen eines Geld­au­to­ma­ten muss man kei­nen Mund-Nasen-Schutz tra­gen! In § 9 Absatz 1 der Ver­ord­nung sind Ein­rich­tun­gen nach § 3 Nr. 7, Buchst. k aus­drück­lich aus­ge­nom­men. (In § 3 Nr. 7, Buchst. k wer­den Ban­ken, Spar­kas­sen und Geld­au­to­ma­ten genannt.)

Ist das Tra­gen von Schutz- oder Behelfs­mas­ken beim Auto­fah­ren erlaubt? Wenn nein, war­um nicht? Wenn ja, wann und mit wel­chen Ein­schrän­kun­gen? Was kann auf Auto­fah­rer zukom­men, die den­noch eine Mas­ke tragen?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) beim Auto­fah­ren kann gegen die Rege­lung des § 23 Abs. 4 StVO ver­sto­ßen. Ergän­zend ist anzu­mer­ken, dass die Vor­schrift nach § 23 Abs. 4 StVO aus­schließ­lich den Kraft­fahr­zeug­füh­ren­den und nicht wei­te­re im Kraft­fahr­zeug befind­li­che Per­so­nen betrifft.

Der Norm­zweck besteht dar­in, dass der Fahr­zeug­füh­ren­de wäh­rend sei­ner Ver­kehrs­teil­nah­me, ins­be­son­de­re bei auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­kon­trol­len erkenn­bar und sei­ne Iden­ti­tät fest­stell­bar bleibt. Fahr­gäs­te sind dem­zu­fol­ge von den Bestim­mun­gen die­ser Vor­schrift nicht betroffen.

Grund­sätz­lich ist es nur dann sinn­voll, im Auto einen Mund­schutz zu tra­gen, wenn in die­sem mehr als eine Per­son und/oder wei­te­re Per­so­nen nicht aus dem eige­nen Haus­stand unter­wegs sind.
Aktu­ell gilt dies in der Regel ins­be­son­de­re für Fahr­zeug­füh­ren­de in Bus­sen und Taxis oder in dem Fall, in dem meh­re­re Per­so­nen berufs­be­dingt zusam­men Auto­fah­ren müssen.

Für wei­te­re Per­so­nen, die aus drin­gen­den Grün­den auch im Auto einen Mund­schutz tra­gen müs­sen, haben sich die Län­der bun­des­weit dar­auf geei­nigt, dass dies aktu­ell min­des­tens nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt wird. In eini­gen Län­dern – wozu auch Nie­der­sach­sen gehört – wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass ein zwin­gend erfor­der­li­ches Mund­schutz-Tra­gen bei Bus- und Taxi­fah­rern nicht ver­bo­ten ist. In die­sen Fäl­len kann in der Regel durch Fahr­ten­bü­cher oder ähn­li­che betrieb­li­che Doku­men­ta­tio­nen sicher­ge­stellt wer­den, dass die Fah­rer bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen auch trotz einer Teil­ver­hül­lung des Gesichts ermit­telt wer­den können.

In den Fäl­len, in denen der Fah­rer weder erkenn­bar ist, noch eine aus­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on vor­liegt, aber den­noch eine Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) erfor­der­lich ist, sind die Kon­troll­be­hör­den in Nie­der­sach­sen je nach Fall gebe­ten, von der Mög­lich­keit der Anwen­dung des sog. „Oppor­tu­ni­täts­prin­zips“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Ver­fol­gung der Ord­nungs­wid­rig­keit abzusehen.

Gleich­wohl bedarf es bei Ver­kehrs­kon­trol­len wei­ter­hin einer Prü­fung des Ein­zel­fal­les, da bei Allein­fahr­ten oder einer zusätz­li­chen Ver­hül­lung des Gesich­tes, z. B. durch das Tra­gen einer Son­nen­bril­le oder einer Kopf­be­de­ckung, die mit der Absicht erfolgt, sich einer Iden­ti­täts­fest­stel­lung zu ent­zie­hen, ein Ver­stoß gegen § 23 Abs. 4 StVO vor­lie­gen könnte.

Dür­fen Auto­fah­rer Mas­ken tra­gen? Kann die Poli­zei noch Tem­po­sün­der „über­füh­ren“, wenn die Blit­zer­fo­tos wenig aus­sa­ge­kräf­tig sind?
In einem Auto muss die Fah­re­rin oder der Fah­rer kei­ne Mas­ke tra­gen. Er oder sie kann das aber tun, wenn Mit­fah­ren­de, d.h. wei­te­re Fahr­gäs­te, geschützt wer­den sol­len. Die­ser Wunsch wird von der Lan­des­re­gie­rung respektiert.
Das bedeu­tet aber auch, dass bei einer allei­ni­gen Nut­zung kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den muss. Ein „Über­füh­ren“ von Tem­po­sün­dern ist den­noch mög­lich. Auch bei einer bewuss­ten Ver­de­ckung des Mund-Nasen-Berei­ches ist eine Iden­ti­fi­ka­ti­on des Fahr­zeug­füh­ren­den bei der auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­über­wa­chung in der Regel durch wei­te­re Merk­ma­le mög­lich. Auch in Zei­ten von Coro­na hat die Poli­zei Nie­der­sach­sen in den letz­ten Wochen ver­stärkt Ver­kehrs­kon­trol­len durch­ge­führt, wobei betrof­fe­ne „Tem­po­sün­der“ direkt vor Ort ange­hal­ten wur­den. Auch eine Mas­ke schützt dem­nach nicht vor einer Ahn­dung von Temposünden.

Was mache ich, wenn ich mein Früh­stück in Bus oder Bahn ein­neh­men möchte?
Essen in Bus und Bahn soll­te mög­lichst ver­mie­den und die Ess­ge­wohn­hei­ten dahin­ge­hend ange­passt wer­den. Der mit der Mund-Nasen-Bede­ckung ange­streb­te Schutz von ande­ren Per­so­nen wird lei­der kaum mög­lich sein, wenn ein opu­len­tes Früh­stück im Bus oder Zug ein­ge­nom­men wird. Der kur­ze Biss in die Stul­le und der Schluck Kaf­fee soll­te aber auch mit einem kur­zen Weg­schie­ben der Bede­ckung mög­lich sein.

Was ist mit dem Fern­ver­kehr der Deut­schen Bahn? Kann das Land dort über­haupt Mund-Nasen-Bede­ckun­gen vorschreiben?
Sobald sich ein Fern­zug auf nie­der­säch­si­schem Ter­ri­to­ri­um befin­det, sind die Fahr­gäs­te ver­pflich­tet, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Das gilt, obwohl es sei­tens der Deut­schen Bahn gene­rell bis­lang nur eine drin­gen­de Emp­feh­lung gibt, All­tags­mas­ken zu nut­zen. Der Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter aber hat sich im Deut­schen Bun­des­tag bereits für eine Mas­ken­pflicht in Bahn und Flug­zeug aus­ge­spro­chen. Dar­über wird noch beraten.

Gilt das auch, wenn jemand län­ge­re Zeit im Bus oder in der Bahn unter­wegs ist?
Ja! Gera­de auf län­ge­ren Stre­cken in geschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten ist die Bede­ckung wichtig.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf dem Weg zu Geschäf­ten oder zum Bus oder zur Bahn?
Es kommt dar­auf an. Drau­ßen auf Stra­ßen, Plät­zen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Pas­sa­gen, auf dem Weg zu den Glei­sen und in allen zu dem Per­so­nen­ver­kehr gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen wie zum Bei­spiel Hal­te­stel­len oder Auf­ent­halts­be­rei­che am Gleis oder an Busbahnhöfen.

Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Ver­kauf mit Per­so­nen um, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung tragen?
Da man einem Men­schen sei­ne gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen (z.B. Asth­ma) nicht unbe­dingt anse­hen kann, kön­nen Per­so­nen ohne Mund-Nasen-Bede­ckung im Zwei­fels­fall auf die feh­len­de Mund-Nasen-Bede­ckung ange­spro­chen wer­den. In vie­len Fäl­len lässt sich so sicher­lich eine Klä­rung der Situa­ti­on her­bei­füh­ren. Die Kon­trol­len zum Tra­gen der Mund-Nasen-Bede­ckung ist jedoch an sich Auf­ga­be der Ord­nungs­äm­ter bzw. der Polizei.

Müs­sen auch klei­ne­re Kin­der oder Babys eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen? Wo ist die Altersgrenze?
Nach § 9 Absatz 4 der Ver­ord­nung sind Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res aus­ge­nom­men. Klei­ne­ren Kin­dern ist die Not­wen­dig­keit, Mund und Nase zu bede­cken, kaum zu ver­mit­teln bzw. zuzumuten.

Gilt die Mas­ken­pflicht auch in der Kita oder in der Schule?
Nein, in Kitas ist eine Bede­ckung von Mund und Nase nicht vor­ge­schrie­ben. Das ergibt sich bei den Kin­dern bereits aus der Alters­struk­tur. Auch in Schu­len gilt kei­ne Pflicht, eine All­tags­mas­ke oder eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Der Unter­richt ist so zu orga­ni­sie­ren, dass die Abstands­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Dar­über hin­aus ist es mög­lich, dass Schü­le­rin­nen und Schü­ler in der Pau­se Mund-Nasen-Bede­ckun­gen tra­gen, eine Pflicht besteht aber nicht.

Kön­nen Schu­len eigen­ver­ant­wort­lich eine „Mas­ken­pflicht“ anordnen?
Nein. Hier­zu gibt es kei­ne Rechts­grund­la­ge. Mund-Nasen-Bede­ckung als Pflicht gilt in Nie­der­sach­sen für Fahr­gäs­te des Per­so­nen­ver­kehrs sowie beim Einkaufen.

Neh­men wir nicht denen die Mas­ken weg, die sie drin­gend im Beruf zum Schutz brau­chen (Pfle­ge, Kran­ken­haus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es kei­ne Mas­ken­pflicht in Nie­der­sach­sen und erst Recht kei­ne Pflicht, eine medi­zi­ni­sche Mas­ke zu tra­gen. Vor­ge­schrie­ben ist bewusst nur eine ein­fa­che Mund-Nasen-Bede­ckung. Der Ein­satz von qua­li­fi­zier­ten Schutz­mas­ken (FFP-Mas­ken) soll den Beschäf­tig­ten in den beson­ders betrof­fe­nen Berufs­grup­pen vor­be­hal­ten blei­ben. FFP2- und FFP3-Schutz­mas­ken sind für medi­zi­ni­sches und pfle­ge­ri­sches Per­so­nal überlebenswichtig.

Wenn alle eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen und ich damit vor allem mein Gegen­über schüt­ze, dann dür­fen wir uns doch jetzt wie­der mit Freun­den in der Grup­pe treffen?
Nein! Mit die­ser Pflicht wol­len wir ins­be­son­de­re die ers­ten Locke­run­gen schüt­zend beglei­ten, da nun wie­der mehr Men­schen, z.B. in Geschäf­ten oder in Bus­sen, zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand even­tu­ell nicht immer ein­ge­hal­ten wer­den kann.
Die Pflicht hilft, die bis­he­ri­gen Ein­däm­mungs­maß­nah­men sinn­voll zu unter­stüt­zen, sie kann aber nicht die der­zeit bestehen­den Maß­nah­men ersetzen.

Im Ein­zel­han­del, ins­be­son­de­re an den Fri­sche­the­ken in Super­märk­ten, trägt das Per­so­nal oft­mals kei­ne Bede­ckung – ist das in Ordnung?
Ja. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung in Geschäf­ten ist nach der Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus aus gutem Grund auf die Kun­din­nen und Kun­den beschränkt. Je nach Tätig­keit gibt es bereits bran­chen­be­zo­ge­ne Rege­lun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten oder auch Vor­ga­ben des Arbeit­ge­bers zum Tra­gen einer All­tags­mas­ke im Inter­es­se des Infek­ti­ons­schut­zes. Jen­seits des aktu­el­len Infek­ti­ons­ge­sche­hens aber sind in sen­si­blen Berei­chen der Lebens­mit­tel­ver­ar­bei­tung ohne­hin hohe Hygie­ne­stan­dards vor­ge­ge­ben und erfor­der­lich. Die­se gehen weit über das Maß einer Mund-Nasen-Bede­ckung hinaus.

In dem Zuge ist erneut zu beto­nen, dass nicht die Mund-Nasen-Bede­ckung das bes­te Mit­tel gegen eine Infek­ti­on dar­stellt, son­dern vor allem die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands und der Hygieneregeln.
Zur Ver­deut­li­chung: die Pflicht zur Bede­ckung gilt ins­be­son­de­re dort, wo vie­le Men­schen zusam­men­kom­men und u.U. nicht der erfor­der­li­che Abstand ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Wie kann ich mir eine sol­che Mund-Nasen-Bede­ckung nähen?
Es gibt mitt­ler­wei­le eine Viel­zahl von Anlei­tun­gen im Inter­net. Nach­ste­hend fin­den Sie eini­ge Links dazu:

Was muss ich beim Gebrauch mei­ner genäh­ten Mund-Nasen-Bede­ckung beachten?
Selbst­ge­näh­te Mund-Nasen-Bede­ckun­gen haben den Vor­teil, dass sie mehr­mals ver­wen­det wer­den kön­nen, wenn sie als Koch­wä­sche (bei 90°C, min­des­tens 60 °C, ggf. Ver­wen­dung eines Hygie­ne­spül­zu­sat­zes) gewa­schen und anschlie­ßend gebü­gelt wer­den. Wich­tig ist, die selbst­ge­näh­ten Mas­ken regel­mä­ßig, ins­be­son­de­re wenn sie durch­feuch­tet sind, zu wech­seln und zu waschen. Das Rei­ni­gen kann auch durch Aus­ko­chen im Topf auf dem Herd erfol­gen. Die Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung hat hier­zu nach­ste­hen­des Merk­blatt ver­öf­fent­licht: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Wenn ich kei­ne Mas­ke bekom­me und auch ohne sons­ti­gen Mund-Nasen-Schutz ein­kau­fen gehe, muss ich dann mit einem Buß­geld rechnen?
Ja, ab dem 4. Mai 2020. Die Mas­ken­pflicht nach dem neu­en § 9 der Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus war in der Ein­füh­rungs­pha­se vom 27.04. bis 03.05.2020 nicht buß­geld­be­wehrt. Die Buß­geld­be­weh­rung trat erst zum 4. Mai 2020 ein, da dann die Pflicht eta­bliert und all­ge­mein bekannt war. Über das Haus­recht kann Ihnen aber im Ein­zel­han­del und im ÖPNV der Zutritt ver­wehrt wer­den. Da bereits ein Schal oder ein Tuch aus­rei­chen, sind Sie aber nicht vom Kauf einer Mas­ke abhän­gig und soll­ten idea­ler­wei­se erst gar nicht in die­se Situa­ti­on kom­men müssen.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch am Arbeits­platz, wenn ich dort mit ande­ren Men­schen zusammenkomme?
Nein. Grund­sätz­lich ist aber zu beach­ten, wel­che Stan­dards der Arbeit­ge­ber Ihnen hier­zu vorgibt.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch in ande­ren Situa­tio­nen, in denen grö­ße­re Grup­pen von Men­schen zusam­men kom­men? (Beim War­ten in Behör­den, in engen Durch­gän­gen im öffent­li­chen Raum, oder in Fuß­gän­ger­zo­nen, wenn vie­le Men­schen unter­wegs sind?)
Nein. Aber wir emp­feh­len dies in den Situa­tio­nen, wo der Min­dest­ab­stand nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den kann, ins­be­son­de­re in geschlos­se­nen Räumen.

Ver­stößt man gegen die Pflicht, Mund-Nasen-Bede­ckun­gen zu tra­gen, wenn man die­se nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Da Mund UND Nase bedeckt sein sol­len – Ja!

Mein Per­so­nal­aus­weis läuft ab – wie kann ich ein Foto machen las­sen, wenn im Foto­stu­dio die Pflicht zur Munds-Nasen-Bede­ckung besteht?
Mit der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, muss beim Foto­gra­fen prag­ma­tisch umge­gan­gen wer­den. Wäh­rend des Foto­gra­fie­rens kann die Mund-Nasen-Bede­ckung abge­nom­men wer­den. Es ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass dabei genü­gend Abstand zum Foto­gra­fen und zu ande­ren Kun­din­nen und Kun­den ein­ge­hal­ten wird. Grund­sätz­lich gilt aber, dass der Besuch eines Foto­gra­fen grund­sätz­lich nur dann erfol­gen soll­te, wenn er not­wen­dig ist.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf Demons­tra­tio­nen? Was ist dann mit dem Vermummungsverbot?
Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel kön­nen trotz des gene­rel­len Ver­bots in Aus­nah­me­fäl­len erlaubt sein, bei­spiels­wei­se damit poli­ti­sche Mei­nungs­äu­ße­run­gen mög­lich sind. Die Ver­an­stal­ter müs­sen dann aber den Schutz vor Infek­tio­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men sicher­stel­len. Wel­che Maß­nah­men dies dann sind, ist für jeden Ein­zel­fall und anlass­be­zo­gen fest­zu­le­gen; das Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen wäh­rend einer Ver­samm­lung kann eine die­ser zu ergrei­fen­den Schutz­maß­nah­men sein. In einem sol­chen Fall stellt das Tra­gen von Gesichts­mas­ken aus Infek­ti­ons­schutz­grün­den aber kei­nen Ver­stoß gegen das Ver­mum­mungs­ver­bot dar. Etwas ande­res gilt nur, wenn deut­lich erkennt­lich ist, dass die getra­ge­ne Mas­ke die­se Ver­mum­mung als pri­mä­res Ziel verfolgt.

Wer emp­fiehlt das Tra­gen von Alltagsmasken?
Im Beschluss der Bespre­chung der Bun­des­kanz­le­rin mit den Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der am 15. April 2020 steht: „Für den All­tags­ge­brauch gel­ten hin­sicht­lich des Tra­gens von Mas­ken im öffent­li­chen Raum die Emp­feh­lun­gen des Robert-Koch-Insti­tu­tes, nach denen das Tra­gen soge­nann­ter (nicht-medi­zi­ni­scher) All­tags­mas­ken oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken in öffent­li­chen Räu­men, in denen der Min­dest­ab­stand regel­haft nicht gewähr­leis­tet wer­den kann (z.B. ÖPNV), das Risi­ko von Infek­tio­nen redu­zie­ren kann. Sie schüt­zen ins­be­son­de­re die Umste­hen­den vor dem Aus­wurf von fes­ten oder flüs­si­gen Par­ti­keln durch den (mög­li­cher­wei­se asym­pto­ma­ti­schen, aber infek­tiö­sen) Trä­ger der Mas­ken. Inso­fern wird den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern die Nut­zung ent­spre­chen­der All­tags­mas­ken ins­be­son­de­re im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr und beim Ein­kauf im Ein­zel­han­del drin­gend empfohlen.“

Was sagt der Viro­lo­ge Chris­ti­an Dros­ten zum Tra­gen von Mund-Nasen-Bedeckungen?
Der Chef­vi­ro­lo­ge der Ber­li­ner Cha­ri­té, Chris­ti­an Dros­ten, betont, dass man sich selbst mit einer in der Öffent­lich­keit getra­ge­nen ein­fa­chen Mas­ke nicht sel­ber schüt­zen kann. Er sieht aller­dings eine gewis­se psy­cho­lo­gi­sche Wir­kung: Wenn alle oder vie­le in der Öffent­lich­keit so eine Mas­ke tra­gen, dann erin­ne­re das dar­an, dass die Lage ernst ist. Er warnt jedoch auch davor, dass man dann, wenn man eine Mas­ke tra­ge, Gefahr lie­fe, sich in fal­scher Sicher­heit zu sehen. Das Mas­ken­tra­gen dür­fe kei­nes­falls dazu füh­ren, sich sel­te­ner die die Hän­de zu waschen oder sich doch wie­der ins Gesicht zu fas­sen, weil man an der Mas­ke immer rum­fum­melt. (Sie­he: https://www.ndr.de/nachrichten/info/19-Coronavirus-Update-Masken-koennen-andere-schuetzen,podcastcoronavirus150.html#Masken)

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