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Hes­sen: Mas­ken­pflicht: Visie­re erlaubt!

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Die Hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung hat fol­gen­de Mas­ken­pflicht beschlossen: 

Wo muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen werden?

  • in Fahr­zeu­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs (Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftfahrzeug)
  • im Publi­kums­be­reich von Geschäf­ten, Bank- und Post­fi­lia­len etc.
  • auf dem Wochen­markt
  • in allen Gesund­heits­ein­rich­tun­gen wie zum Bei­spiel Kran­ken­häu­sern und Arztpraxen
  • in über­dach­ten Ein­kaufs­zen­tern und in Laden­stra­ßen (Laden­stra­ßen sind über­dach­te oder über­deck­te Flä­chen, an denen Ver­kaufs­räu­me lie­gen und die dem Kun­den­ver­kehr dienen)
  • in Spiel­hal­len und Spielbanken
  • in geschlos­se­nen Räu­men von Muse­en, Schlös­sern und Gedenk­stät­ten sowie von Tier­parks und Zoos
  • bei der Erbrin­gung und Ent­ge­gen­nah­me von kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen (Fri­seur, Fuß­pfle­ge, Tat­too­stu­dio etc.)
  • Die Bede­ckungs­pflicht gilt auch für Küchen­per­so­nal und Ser­vice­kräf­te wäh­rend sie ihre Tätig­keit ausüben.

In Situa­tio­nen, in denen Maß­nah­men der phy­si­schen Distan­zie­rung nur schwer ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, wird eine Mund-Nasen-Bede­ckung drin­gend empfohlen.

Was ist eine Mas­ke bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung?

Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund sei­ner Beschaf­fen­heit unab­hän­gig von einer Kenn­zeich­nung oder zer­ti­fi­zier­ten Schutz­ka­te­go­rie geeig­net ist, eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln oder Aero­so­len durch Hus­ten, Nie­sen oder Aus­spra­che zu ver­rin­gern. Neben den so genann­ten oft selbst genäh­ten All­tags­mas­ken zäh­len auch Schals oder Tücher dazu. Es kön­nen auch Gesichts­vi­sie­re ver­wen­det werden.


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