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Hessen: Maskenpflicht: Visiere erlaubt!
Die Hessische Landesregierung hat folgende Maskenpflicht beschlossen:
Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftfahrzeug)
- im Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen etc.
- auf dem Wochenmarkt
- in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
- in überdachten Einkaufszentern und in Ladenstraßen (Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen)
- in Spielhallen und Spielbanken
- in geschlossenen Räumen von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos
- bei der Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tattoostudio etc.)
- Die Bedeckungspflicht gilt auch für Küchenpersonal und Servicekräfte während sie ihre Tätigkeit ausüben.
In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
Was ist eine Maske bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung?
Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Neben den so genannten oft selbst genähten Alltagsmasken zählen auch Schals oder Tücher dazu. Es können auch Gesichtsvisiere verwendet werden.
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