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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung
Warum gibt es in Niedersachsen eine „Maskenpflicht“?
Es gibt keine Maskenpflicht im engeren Sinn, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die wenigsten Menschen haben Freude bei dem Gedanken, einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt allerdings Situationen, in denen – gerade unter den Bedingungen zunehmender Lockerungen – wieder mehr Menschen zusammenkommen werden und der notwendige Abstand nicht immer eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere in Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch im Einzelhandel.
Mund und Nase in solchen Situationen mit einfachen Mitteln abzudecken, schützt Dritte vor unseren Viren und ist deswegen sinnvoll. Entscheidend sind und bleiben dennoch: Abstand halten und eine strikte persönliche Hygiene!
» Lesen Sie dazu die Statements von Ministerpräsident Stephan Weil, Wirtschaftsminister Bernd Althusmann und Gesundheitsministerin Carola Reimann.
Welche Art von Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben?
Vorgeschrieben ist nach der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus eine Mund-Nasen-Bedeckung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, insbesondere als textile Barriere eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. Es muss also keine Maske getragen werden, zulässig sind auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder ähnliches. Geeignet sind auch sogenannte Alltagsmasken oder Community-Masken, also selbst hergestellte oder gekaufte Masken aus Baumwolle oder anderem gut abdeckenden Material. Bitte tragen Sie keine Maske mit Ventil, denn Masken mit Ventil schützen nur die Trägerin/den Träger – solche FFP2-/FFP3-Masken mit Ventil werden im Krankenhausalltag benötigt.
Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachebehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen.
Der Nachweis kann beispielsweise über den Schwerbehindertenausweis, beispielhaft hier mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) angetreten werden.
Auch wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen. Ein ärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.
Ist eine Bescheinigung erforderlich?
Es gibt keine Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen, hilfreich wäre dies jedoch durchaus. Verkaufsstellen des Einzelhandels und der öffentliche Personenverkehr können im Rahmen ihres Hausrechts verlangen, dass Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung, die kein Attest haben, wieder gehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kundinnen und Kunden nicht auf andere Weise die gesundheitlichen Einschränkungen glaubhaft machen können, die sie daran hindern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Betracht kommt beispielsweise das Vorzeigen eines Asthmasprays.
Wer stellt ggf. die Bescheinigung aus?
Atteste sind im Bedarfsfall durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Es wird angeregt, auf einen Besuch in der Praxis möglichst zu verzichten. Einer telefonischen oder schriftlichen Bitte auf Ausstellung eines Attestes kann vielleicht insbesondere bei wegen der Atemwegserkrankungen bereits seit längerem in Behandlung befindlichen Patientinnen und Patienten entsprochen werden. Auch die Entscheidung über das Procedere fällt allerdings der zuständige Arzt, die zuständige Ärztin.
Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?
Soweit Ihnen aufgrund der fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Einzelhandel oder zum ÖPNV verwehrt wird, legen Sie das Attest bitte gegenüber den Verantwortlichen der Verkaufsstelle oder dem Personal der Verkehrsbetriebe vor. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommen, muss ein ärztliches Attests der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.
Wo genau soll diese Pflicht gelten und ab wann?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zum einen für alle Personen verpflichtend, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen. Diese Verpflichtung gilt also bei der Nutzung von Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beförderung von Passagieren durch eingesetzte Kleinbusse (Moia etc.).
Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, also insbesondere im Einzelhandel, sei es im Supermarkt, im Baumarkt, einer Drogerie oder in einem Bekleidungsgeschäft. Diese Regelung gilt ab Montag, den 27.04.2020.
Was gilt beim Besuch eines Wochenmarktes im Freien?
Auch auf dem Wochenmarkt muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Was gilt beim Betreten einer Bank?
In einer Bank und auch beim Nutzen eines Geldautomaten muss man keinen Mund-Nasen-Schutz tragen! In § 9 Absatz 1 der Verordnung sind Einrichtungen nach § 3 Nr. 7, Buchst. k ausdrücklich ausgenommen. (In § 3 Nr. 7, Buchst. k werden Banken, Sparkassen und Geldautomaten genannt.)
Ist das Tragen von Schutz- oder Behelfsmasken beim Autofahren erlaubt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und mit welchen Einschränkungen? Was kann auf Autofahrer zukommen, die dennoch eine Maske tragen?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Mund-Nasen-Schutz) beim Autofahren kann gegen die Regelung des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorschrift nach § 23 Abs. 4 StVO ausschließlich den Kraftfahrzeugführenden und nicht weitere im Kraftfahrzeug befindliche Personen betrifft.
Der Normzweck besteht darin, dass der Fahrzeugführende während seiner Verkehrsteilnahme, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen erkennbar und seine Identität feststellbar bleibt. Fahrgäste sind demzufolge von den Bestimmungen dieser Vorschrift nicht betroffen.
Grundsätzlich ist es nur dann sinnvoll, im Auto einen Mundschutz zu tragen, wenn in diesem mehr als eine Person und/oder weitere Personen nicht aus dem eigenen Hausstand unterwegs sind.
Aktuell gilt dies in der Regel insbesondere für Fahrzeugführende in Bussen und Taxis oder in dem Fall, in dem mehrere Personen berufsbedingt zusammen Autofahren müssen.
Für weitere Personen, die aus dringenden Gründen auch im Auto einen Mundschutz tragen müssen, haben sich die Länder bundesweit darauf geeinigt, dass dies aktuell mindestens nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. In einigen Ländern – wozu auch Niedersachsen gehört – wird die Auffassung vertreten, dass ein zwingend erforderliches Mundschutz-Tragen bei Bus- und Taxifahrern nicht verboten ist. In diesen Fällen kann in der Regel durch Fahrtenbücher oder ähnliche betriebliche Dokumentationen sichergestellt werden, dass die Fahrer bei Verkehrsverstößen auch trotz einer Teilverhüllung des Gesichts ermittelt werden können.
In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar ist, noch eine ausreichende Dokumentation vorliegt, aber dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund-Nasen-Schutz) erforderlich ist, sind die Kontrollbehörden in Niedersachsen je nach Fall gebeten, von der Möglichkeit der Anwendung des sog. „Opportunitätsprinzips“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.
Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen weiterhin einer Prüfung des Einzelfalles, da bei Alleinfahrten oder einer zusätzlichen Verhüllung des Gesichtes, z. B. durch das Tragen einer Sonnenbrille oder einer Kopfbedeckung, die mit der Absicht erfolgt, sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO vorliegen könnte.
Dürfen Autofahrer Masken tragen? Kann die Polizei noch Temposünder „überführen“, wenn die Blitzerfotos wenig aussagekräftig sind?
In einem Auto muss die Fahrerin oder der Fahrer keine Maske tragen. Er oder sie kann das aber tun, wenn Mitfahrende, d.h. weitere Fahrgäste, geschützt werden sollen. Dieser Wunsch wird von der Landesregierung respektiert.
Das bedeutet aber auch, dass bei einer alleinigen Nutzung keine Maske getragen werden muss. Ein „Überführen“ von Temposündern ist dennoch möglich. Auch bei einer bewussten Verdeckung des Mund-Nasen-Bereiches ist eine Identifikation des Fahrzeugführenden bei der automatisierten Verkehrsüberwachung in der Regel durch weitere Merkmale möglich. Auch in Zeiten von Corona hat die Polizei Niedersachsen in den letzten Wochen verstärkt Verkehrskontrollen durchgeführt, wobei betroffene „Temposünder“ direkt vor Ort angehalten wurden. Auch eine Maske schützt demnach nicht vor einer Ahndung von Temposünden.
Was mache ich, wenn ich mein Frühstück in Bus oder Bahn einnehmen möchte?
Essen in Bus und Bahn sollte möglichst vermieden und die Essgewohnheiten dahingehend angepasst werden. Der mit der Mund-Nasen-Bedeckung angestrebte Schutz von anderen Personen wird leider kaum möglich sein, wenn ein opulentes Frühstück im Bus oder Zug eingenommen wird. Der kurze Biss in die Stulle und der Schluck Kaffee sollte aber auch mit einem kurzen Wegschieben der Bedeckung möglich sein.
Was ist mit dem Fernverkehr der Deutschen Bahn? Kann das Land dort überhaupt Mund-Nasen-Bedeckungen vorschreiben?
Sobald sich ein Fernzug auf niedersächsischem Territorium befindet, sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt, obwohl es seitens der Deutschen Bahn generell bislang nur eine dringende Empfehlung gibt, Alltagsmasken zu nutzen. Der Bundesverkehrsminister aber hat sich im Deutschen Bundestag bereits für eine Maskenpflicht in Bahn und Flugzeug ausgesprochen. Darüber wird noch beraten.
Gilt das auch, wenn jemand längere Zeit im Bus oder in der Bahn unterwegs ist?
Ja! Gerade auf längeren Strecken in geschlossenen Räumlichkeiten ist die Bedeckung wichtig.
Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch auf dem Weg zu Geschäften oder zum Bus oder zur Bahn?
Es kommt darauf an. Draußen auf Straßen, Plätzen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Passagen, auf dem Weg zu den Gleisen und in allen zu dem Personenverkehr gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen oder Aufenthaltsbereiche am Gleis oder an Busbahnhöfen.
Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Verkauf mit Personen um, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Da man einem Menschen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. Asthma) nicht unbedingt ansehen kann, können Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Zweifelsfall auf die fehlende Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen werden. In vielen Fällen lässt sich so sicherlich eine Klärung der Situation herbeiführen. Die Kontrollen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist jedoch an sich Aufgabe der Ordnungsämter bzw. der Polizei.
Müssen auch kleinere Kinder oder Babys eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Wo ist die Altersgrenze?
Nach § 9 Absatz 4 der Verordnung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen. Kleineren Kindern ist die Notwendigkeit, Mund und Nase zu bedecken, kaum zu vermitteln bzw. zuzumuten.
Gilt die Maskenpflicht auch in der Kita oder in der Schule?
Nein, in Kitas ist eine Bedeckung von Mund und Nase nicht vorgeschrieben. Das ergibt sich bei den Kindern bereits aus der Altersstruktur. Auch in Schulen gilt keine Pflicht, eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Unterricht ist so zu organisieren, dass die Abstandsregeln eingehalten werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler in der Pause Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, eine Pflicht besteht aber nicht.
Können Schulen eigenverantwortlich eine „Maskenpflicht“ anordnen?
Nein. Hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage. Mund-Nasen-Bedeckung als Pflicht gilt in Niedersachsen für Fahrgäste des Personenverkehrs sowie beim Einkaufen.
Nehmen wir nicht denen die Masken weg, die sie dringend im Beruf zum Schutz brauchen (Pflege, Krankenhaus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es keine Maskenpflicht in Niedersachsen und erst Recht keine Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Vorgeschrieben ist bewusst nur eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Der Einsatz von qualifizierten Schutzmasken (FFP-Masken) soll den Beschäftigten in den besonders betroffenen Berufsgruppen vorbehalten bleiben. FFP2- und FFP3-Schutzmasken sind für medizinisches und pflegerisches Personal überlebenswichtig.
Wenn alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ich damit vor allem mein Gegenüber schütze, dann dürfen wir uns doch jetzt wieder mit Freunden in der Gruppe treffen?
Nein! Mit dieser Pflicht wollen wir insbesondere die ersten Lockerungen schützend begleiten, da nun wieder mehr Menschen, z.B. in Geschäften oder in Bussen, zusammenkommen werden und der notwendige Abstand eventuell nicht immer eingehalten werden kann.
Die Pflicht hilft, die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen sinnvoll zu unterstützen, sie kann aber nicht die derzeit bestehenden Maßnahmen ersetzen.
Im Einzelhandel, insbesondere an den Frischetheken in Supermärkten, trägt das Personal oftmals keine Bedeckung – ist das in Ordnung?
Ja. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften ist nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus aus gutem Grund auf die Kundinnen und Kunden beschränkt. Je nach Tätigkeit gibt es bereits branchenbezogene Regelungen der Berufsgenossenschaften oder auch Vorgaben des Arbeitgebers zum Tragen einer Alltagsmaske im Interesse des Infektionsschutzes. Jenseits des aktuellen Infektionsgeschehens aber sind in sensiblen Bereichen der Lebensmittelverarbeitung ohnehin hohe Hygienestandards vorgegeben und erforderlich. Diese gehen weit über das Maß einer Mund-Nasen-Bedeckung hinaus.
In dem Zuge ist erneut zu betonen, dass nicht die Mund-Nasen-Bedeckung das beste Mittel gegen eine Infektion darstellt, sondern vor allem die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln.
Zur Verdeutlichung: die Pflicht zur Bedeckung gilt insbesondere dort, wo viele Menschen zusammenkommen und u.U. nicht der erforderliche Abstand eingehalten werden kann.
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Anleitungen im Internet. Nachstehend finden Sie einige Links dazu:
- Nähanleitung | Niedersächsischer LandFrauenverband e.V.
- Nähanleitung des Deutschen Hausärzteverbandes — Landesverband Niedersachen (PDF)
- Behelfs-Masken selber nähen |Video-Anleitung vom NDR
- Mundschutz zum selber nähen | Antenne Niedersachsen
- Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat uns eine Nähanleitung für Behelfsmasken in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Griechisch, Spanisch, Arabisch und Farsi zur Verfügung gestellt. Das Tragen eines Tuchs oder Schals über Mund und Nase genügt allerdings als Mund-Nasen-Bedeckung bereits aus.
Was muss ich beim Gebrauch meiner genähten Mund-Nasen-Bedeckung beachten?
Selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckungen haben den Vorteil, dass sie mehrmals verwendet werden können, wenn sie als Kochwäsche (bei 90°C, mindestens 60 °C, ggf. Verwendung eines Hygienespülzusatzes) gewaschen und anschließend gebügelt werden. Wichtig ist, die selbstgenähten Masken regelmäßig, insbesondere wenn sie durchfeuchtet sind, zu wechseln und zu waschen. Das Reinigen kann auch durch Auskochen im Topf auf dem Herd erfolgen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat hierzu nachstehendes Merkblatt veröffentlicht: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf
Wenn ich keine Maske bekomme und auch ohne sonstigen Mund-Nasen-Schutz einkaufen gehe, muss ich dann mit einem Bußgeld rechnen?
Ja, ab dem 4. Mai 2020. Die Maskenpflicht nach dem neuen § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus war in der Einführungsphase vom 27.04. bis 03.05.2020 nicht bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung trat erst zum 4. Mai 2020 ein, da dann die Pflicht etabliert und allgemein bekannt war. Über das Hausrecht kann Ihnen aber im Einzelhandel und im ÖPNV der Zutritt verwehrt werden. Da bereits ein Schal oder ein Tuch ausreichen, sind Sie aber nicht vom Kauf einer Maske abhängig und sollten idealerweise erst gar nicht in diese Situation kommen müssen.
Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch am Arbeitsplatz, wenn ich dort mit anderen Menschen zusammenkomme?
Nein. Grundsätzlich ist aber zu beachten, welche Standards der Arbeitgeber Ihnen hierzu vorgibt.
Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch in anderen Situationen, in denen größere Gruppen von Menschen zusammen kommen? (Beim Warten in Behörden, in engen Durchgängen im öffentlichen Raum, oder in Fußgängerzonen, wenn viele Menschen unterwegs sind?)
Nein. Aber wir empfehlen dies in den Situationen, wo der Mindestabstand nicht mehr eingehalten werden kann, insbesondere in geschlossenen Räumen.
Verstößt man gegen die Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, wenn man diese nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Da Mund UND Nase bedeckt sein sollen – Ja!
Mein Personalausweis läuft ab – wie kann ich ein Foto machen lassen, wenn im Fotostudio die Pflicht zur Munds-Nasen-Bedeckung besteht?
Mit der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, muss beim Fotografen pragmatisch umgegangen werden. Während des Fotografierens kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dabei genügend Abstand zum Fotografen und zu anderen Kundinnen und Kunden eingehalten wird. Grundsätzlich gilt aber, dass der Besuch eines Fotografen grundsätzlich nur dann erfolgen sollte, wenn er notwendig ist.
Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch auf Demonstrationen? Was ist dann mit dem Vermummungsverbot?
Versammlungen unter freiem Himmel können trotz des generellen Verbots in Ausnahmefällen erlaubt sein, beispielsweise damit politische Meinungsäußerungen möglich sind. Die Veranstalter müssen dann aber den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Welche Maßnahmen dies dann sind, ist für jeden Einzelfall und anlassbezogen festzulegen; das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen während einer Versammlung kann eine dieser zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sein. In einem solchen Fall stellt das Tragen von Gesichtsmasken aus Infektionsschutzgründen aber keinen Verstoß gegen das Vermummungsverbot dar. Etwas anderes gilt nur, wenn deutlich erkenntlich ist, dass die getragene Maske diese Vermummung als primäres Ziel verfolgt.
Wer empfiehlt das Tragen von Alltagsmasken?
Im Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 steht: „Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. ÖPNV), das Risiko von Infektionen reduzieren kann. Sie schützen insbesondere die Umstehenden vor dem Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln durch den (möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen) Träger der Masken. Insofern wird den Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.“
Was sagt der Virologe Christian Drosten zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen?
Der Chefvirologe der Berliner Charité, Christian Drosten, betont, dass man sich selbst mit einer in der Öffentlichkeit getragenen einfachen Maske nicht selber schützen kann. Er sieht allerdings eine gewisse psychologische Wirkung: Wenn alle oder viele in der Öffentlichkeit so eine Maske tragen, dann erinnere das daran, dass die Lage ernst ist. Er warnt jedoch auch davor, dass man dann, wenn man eine Maske trage, Gefahr liefe, sich in falscher Sicherheit zu sehen. Das Maskentragen dürfe keinesfalls dazu führen, sich seltener die die Hände zu waschen oder sich doch wieder ins Gesicht zu fassen, weil man an der Maske immer rumfummelt. (Siehe: https://www.ndr.de/nachrichten/info/19-Coronavirus-Update-Masken-koennen-andere-schuetzen,podcastcoronavirus150.html#Masken)
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“Produktion von Schutzkleidung und Arzneimitteln zurück nach Europa holen”
Zu der Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, die Produktion von Schutzausrüstung für medizinisches Personal in Deutschland finanziell zu fördern, erklärt die Vize-Präsidentin der Bundesärztekammer, Dr. Ellen Lundershausen:
“Es darf nie wieder vorkommen, dass in einer Pandemie der Schutz von Ärzten und Patienten von in Fernost gefertigten Cent-Artikel abhängt. Wir müssen jetzt die Zeit nutzen, um Produktionskapazitäten für Schutzausrüstung in Deutschland und Europa aufzubauen. Die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, die Produktion von medizinischen Schutzmasken in Deutschland finanziell zu fördern, ist daher eine richtige politische Entscheidung.
Nach Umfragen ist Ärzten und ihren Mitarbeiten im Schutzmasken-Chaos der ersten Infektionswelle massenhaft mangelhafte und auch falsch deklarierte Schutzkleidung zugeteilt worden. Solche Mängel sind keine Petitesse, sie bedeuten für Ärzte und andere Gesundheitsberufe akute Gefahr für Leib und Leben. Solche Mängel müssen dringend ausgeschlossen werden.
Ebenso muss sichergestellt werden, dass es unter Pandemiebedingungen nicht zu Lieferengpässen und Qualitätsdefiziten bei Arzneimitteln kommt. Schon vor der Corona-Pandemie war erkennbar, wie abhängig die Arzneimittelversorgung in Deutschland von Arzneimittelherstellern in Asien ist. Um dieser Abhängigkeit entgegenzuwirken, sollte die Bundesregierung die deutsche EU-Ratspräsidentschaft dafür nutzen, die Produktion besonders wichtiger Arzneimittel nach Europa zurückzuholen. Die zuständigen Behörden können ihre Überwachungsfunktion bei Standorten in Europa sehr viel besser ausüben als dies bei Produktionsstandorten in Drittstaaten der Fall ist. Zudem sind kürzere Lieferketten von der Rohstoffherstellung bis zur Ausgabe der Arzneimittel in den Apotheken besser nachvollziehbar.
Die Bundesregierung sollte sich außerdem dafür einsetzen, dass die Produktion in Drittstaaten unter Beachtung menschenwürdiger, auch für die EU geltenden Arbeitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen erfolgt. So lässt sich ausschließen, dass Hersteller die Bestimmungen durch Verlagerung der Produktion in Drittstaaten umgehen, nur um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.”
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